Rechtlicher Status Schweiz
Die sexuelle Mündigkeit beginnt in der Schweiz mit 16 Jahren.
Was auch für BDSM-Spiele gilt. Selbst Kinder (d. h. unter 16-jährige) machen sich
nicht strafbar, sofern der Altersunterschied zwischen den Beteiligten unter drei
Jahren liegt. Gewisse Praktiken erfordern jedoch die Einwilligung zur leichten
Körperverletzung und sind deshalb erst ab 18 Jahren erlaubt. Seit der
Verschärfung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Art. 135 und 197 am 1.4.2002 ist in der Schweiz der Besitz von „Gegenständen
oder Vorführungen [...], die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt
haben“, strafbar. Dieses Gesetz kommt einer pauschalen Kriminalisierung von
Sadomasochisten nahe, da bei so gut wie jedem Sadomasochisten Medien zu finden
sind, die diesen Kriterien entsprechen. Kritiker bemängeln weiterhin, dass
Sadomasochisten nach dem Wortlaut des Gesetzes in die Nähe von Pädophilen und
Päderasten gestellt werden.
Rechtlicher Status Deutschland
Mit gegenseitigem Einverständnis sind partnerschaftlich ausgeübte Praktiken aus
dem Bereich BDSM in Deutschland im Regelfall nicht strafbar. Im Rahmen von
Handlungen aus dem Bereich BDSM können folgende Straftatbestände relevant
werden:
Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB)
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)
Beleidigung und Tätliche Beleidigung (§ 185 StGB)
Körperverletzung (§ 223 StGB)
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Nötigung (§ 240 StGB)
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Nötigung muss die Anwendung von
Gewalt oder die Drohung mit einem „empfindlichen Übel“ gegeben sein, im Falle der
Sexuellen Nötigung die Drohung mit einer Gefährdung für Leib und Leben. Sofern die
Fortdauer der Handlung durch den Gebrauch eines Safewords unverzüglich beendet
werden kann, sind beide Tatbestände nicht zu verwirklichen
Ähnliches gilt für den Tatbestand des Sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger
Personen. Danach ist zu bestrafen, wer unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit
sexuelle Handlungen an einem anderen vornimmt. Solange der nötige Widerstand, die
Fortdauer der Handlung zu unterbrechen, durch den Gebrauch des Safewords
aufgebracht werden kann, ist der Tatbestand nicht zu verwirklichen, da eine echt
Widerstandslosigkeit nicht besteht
Eine Beleidigung kann gemäß § 194 StGB nur auf Antrag des Beleidigten verfolgt
werden. Eine Freiheitsberaubung ist verwirklicht, wenn das Opfer gemäß objektiver
Betrachtung in der Freiheit der Wahl seines Aufenthaltsortes eingeschränkt wird.
Nach § 228 StGB handelt derjenige, der eine Körperverletzung mit Einwilligung der
verletzten Person vornimmt, nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Am 26. Mai 2004 hat der 2. Strafsenat
des Bundesgerichtshofes entschieden, dass sadomasochistisch motivierte
Körperverletzungen nicht an sich sittenwidrig sind und damit § 228 StGB gilt[18].
Allerdings ist das Urteil über die Sittenwidrigkeit im Einzelfall abhängig vom Grad
der Rechtsgutverletzung, mit anderen Worten von den drohenden gesundheitlichen
Folgen der Körperverletzung. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist laut BGH auf jeden
Fall überschritten, wenn „bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller
massgeblichen Umstände der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in
konkrete Todesgefahr gebracht wird.“ In dem Grundsatzurteil hob der BGH ein
Urteil des Landgerichts Kassel auf, in dem ein Mann, der seine Partnerin auf dere
Wunsch gewürgt und dabei unwillentlich erwürgt hatte, wegen fahrlässiger Tötung zu
einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Eine Verurteilung wegen
Körperverletzung mit Todesfolge hatte das Landgericht abgelehnt, da die Tat seiner
Auffassung nach mit Einwilligung des Opfers geschehen sei
Rechtlicher Status Österreich
Nach § 90 StGB ist eine Körperverletzung (§§ 83, 84 StGB) oder eine Gefährdung
der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) nicht strafbar, wenn das „Opfer“ einwilligt
und die Verletzung oder Gefährdung nicht gegen die guten Sitten verstösst. Nach
ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Körperverletzung nur
dann sittenwidrig und somit strafbar, wenn sie eine schwere Verletzung (das ist eine
Gesundheitsschädigung oder eine Berufsunfähigkeit, die länger als 24 Tage dauert)
oder den Tod des „Opfers“ zur Folge hat. Eine leichte Verletzung ist bei Einwilligung
des „Opfers“ grundsätzlich erlaubt. Bei der Gefährdung der körperlichen Sicherheit
kommt es darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Verletzung auch tatsächlich
eintritt. Ist die schwere Verletzung oder gar der Tod wahrscheinlich, so ist die
gefährdung jedenfalls strafbar
Zum konkreten Fall der Körperverletzung durch Handlungen im BDSM-Bereich gibt
es allerdings keine gefestigte Rechtsprechung. Es kann durchaus sein, dass der
Oberste Gerichtshof im BDSM-Bereich auch leichte Körperverletzung als sittenwidrig
und somit als strafbar ansieht. Ob eine Handlung gegen die guten Sitten verstößt,
hängt in Österreich nämlich davon ab, ob einem vorbildlichen Menschen die Sorge um
die Gesundheit des „Opfers“ wichtiger wäre als die Rücksicht auf dessen Wünsche.
Es besteht also keine Rechtssicherheit
Rechtlicher Status Grossbritannien
Das britische Strafrecht kennt keine Einwilligung in Körperverletzung, entsprechende
Handlungen sind auch einvernehmlich unter Erwachsenen illegal, diese Rechtslage wird
auch durchgesetzt. Dies führt zu der etwas skurrilen Situation, dass Großbritannien
und insbesondere London als Weltzentrum der eng verwandten Fetischismus-Szene
gelten, es aber für die BDSM-Szene fast ausschließlich private und keine mit der
deutschen Spielparty-Szene vergleichbaren Veranstaltungen gibt. Dieser Umstand
wird z. B. in dem Film „Preaching to the Perverted“ (1997) komödiantisch gelungen
aufs Korn genommen. Aufmerksamkeit erreichten vor allem mehrere
Gerichtsverfahren, die unter der Bezeichnung Spanner Case zusammengefasst
werden und als Vorlage für diesen Film gelten. Im Verlauf dieser Verfahren wurde
eine Anzahl homosexueller BDSMler wegen der Ausübung einvernehmlicher
sadomasochistischer Praktiken in Großbritannien verurteilt. Am 19. Februar 1997
urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bezüglich dieser
Verfahren, dass jeder Staat eigene Gesetze gegen Körperverletzung erlassen darf,
unabhängig davon, ob die Körperverletzung einvernehmlich ist oder nicht.
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