*******************

back zu  nighty

 

 

 

impressum

Da leider oft der rechtliche Aspekt ins “vergessen” gerät, ihn hier zur Erinnerung.

BDSM ist nicht “nur” eine einfache “nette” Facette in der Sexualität,

sondern in vielen  Länder eine Straftat, die geahndet werden kann.

Ich habe von 4 Länder, zur Auswahl etwas ausführlicher genommen. :-)

Schweiz, Deutschland, Österreich und Grossbritanien.

Also nicht unbedingt Länder von so weit weg.

 

 

Rechtlicher Status Schweiz

 

Die sexuelle Mündigkeit beginnt in der Schweiz mit 16 Jahren.

Was auch für BDSM-Spiele gilt. Selbst Kinder (d. h. unter 16-jährige) machen sich

nicht strafbar, sofern der Altersunterschied zwischen den Beteiligten unter drei

Jahren liegt. Gewisse Praktiken erfordern jedoch die Einwilligung zur leichten

Körperverletzung und sind deshalb erst ab 18 Jahren erlaubt. Seit der

 Verschärfung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Art. 135 und 197 am 1.4.2002 ist in der Schweiz der Besitz von „Gegenständen

oder Vorführungen [...], die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt

 haben“, strafbar. Dieses Gesetz kommt einer pauschalen Kriminalisierung von

Sadomasochisten nahe, da bei so gut wie jedem Sadomasochisten Medien zu finden

sind, die diesen Kriterien entsprechen. Kritiker bemängeln weiterhin, dass

Sadomasochisten nach dem Wortlaut des Gesetzes in die Nähe von Pädophilen und

Päderasten gestellt werden.

 

 

Rechtlicher Status Deutschland

Mit gegenseitigem Einverständnis sind partnerschaftlich ausgeübte Praktiken aus

dem Bereich BDSM in Deutschland im Regelfall nicht strafbar. Im Rahmen von

Handlungen aus dem Bereich BDSM können folgende Straftatbestände relevant

werden:

 

Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB)

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)

Beleidigung und Tätliche Beleidigung (§ 185 StGB)

Körperverletzung (§ 223 StGB)

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

Nötigung (§ 240 StGB)

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Nötigung muss die Anwendung von

Gewalt oder die Drohung mit einem „empfindlichen Übel“ gegeben sein, im Falle der

Sexuellen Nötigung die Drohung mit einer Gefährdung für Leib und Leben. Sofern die

Fortdauer der Handlung durch den Gebrauch eines Safewords unverzüglich beendet

werden kann, sind beide Tatbestände nicht zu verwirklichen

 

Ähnliches gilt für den Tatbestand des Sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger

Personen. Danach ist zu bestrafen, wer unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit

sexuelle Handlungen an einem anderen vornimmt. Solange der nötige Widerstand, die

Fortdauer der Handlung zu unterbrechen, durch den Gebrauch des Safewords

aufgebracht werden kann, ist der Tatbestand nicht zu verwirklichen, da eine echt

 Widerstandslosigkeit nicht besteht

Eine Beleidigung kann gemäß § 194 StGB nur auf Antrag des Beleidigten verfolgt

werden. Eine Freiheitsberaubung ist verwirklicht, wenn das Opfer gemäß objektiver

 Betrachtung in der Freiheit der Wahl seines Aufenthaltsortes eingeschränkt wird.

Nach § 228 StGB handelt derjenige, der eine Körperverletzung mit Einwilligung der

verletzten Person vornimmt, nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der

Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Am 26. Mai 2004 hat der 2. Strafsenat

des Bundesgerichtshofes entschieden, dass sadomasochistisch motivierte

Körperverletzungen nicht an sich sittenwidrig sind und damit § 228 StGB gilt[18].

Allerdings ist das Urteil über die Sittenwidrigkeit im Einzelfall abhängig vom Grad

der Rechtsgutverletzung, mit anderen Worten von den drohenden gesundheitlichen

Folgen der Körperverletzung. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist laut BGH auf jeden

Fall überschritten, wenn „bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller

massgeblichen Umstände der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in

konkrete Todesgefahr gebracht wird.“ In dem Grundsatzurteil hob der BGH ein

Urteil des Landgerichts Kassel auf, in dem ein Mann, der seine Partnerin auf dere

 Wunsch gewürgt und dabei unwillentlich erwürgt hatte, wegen fahrlässiger Tötung zu

einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Eine Verurteilung wegen

Körperverletzung mit Todesfolge hatte das Landgericht abgelehnt, da die Tat seiner

Auffassung nach mit Einwilligung des Opfers geschehen sei

 

 

Rechtlicher Status Österreich

Nach § 90 StGB ist eine Körperverletzung (§§ 83, 84 StGB) oder eine Gefährdung

der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) nicht strafbar, wenn das „Opfer“ einwilligt

und die Verletzung oder Gefährdung nicht gegen die guten Sitten verstösst. Nach

ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Körperverletzung nur

dann sittenwidrig und somit strafbar, wenn sie eine schwere Verletzung (das ist eine

Gesundheitsschädigung oder eine Berufsunfähigkeit, die länger als 24 Tage dauert)

oder den Tod des „Opfers“ zur Folge hat. Eine leichte Verletzung ist bei Einwilligung

des „Opfers“ grundsätzlich erlaubt. Bei der Gefährdung der körperlichen Sicherheit

kommt es darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Verletzung auch tatsächlich

eintritt. Ist die schwere Verletzung oder gar der Tod wahrscheinlich, so ist die

gefährdung jedenfalls strafbar

 

Zum konkreten Fall der Körperverletzung durch Handlungen im BDSM-Bereich gibt

es allerdings keine gefestigte Rechtsprechung. Es kann durchaus sein, dass der

Oberste Gerichtshof im BDSM-Bereich auch leichte Körperverletzung als sittenwidrig

und somit als strafbar ansieht. Ob eine Handlung gegen die guten Sitten verstößt,

hängt in Österreich nämlich davon ab, ob einem vorbildlichen Menschen die Sorge um

die Gesundheit des „Opfers“ wichtiger wäre als die Rücksicht auf dessen Wünsche.

Es besteht also keine Rechtssicherheit

 

 

Rechtlicher Status Grossbritannien

 

Das britische Strafrecht kennt keine Einwilligung in Körperverletzung, entsprechende

Handlungen sind auch einvernehmlich unter Erwachsenen illegal, diese Rechtslage wird

auch durchgesetzt. Dies führt zu der etwas skurrilen Situation, dass Großbritannien

und insbesondere London als Weltzentrum der eng verwandten Fetischismus-Szene

gelten, es aber für die BDSM-Szene fast ausschließlich private und keine mit der

deutschen Spielparty-Szene vergleichbaren Veranstaltungen gibt. Dieser Umstand

wird z. B. in dem Film „Preaching to the Perverted“ (1997) komödiantisch gelungen

aufs Korn genommen. Aufmerksamkeit erreichten vor allem mehrere

Gerichtsverfahren, die unter der Bezeichnung Spanner Case zusammengefasst

werden und als Vorlage für diesen Film gelten. Im Verlauf dieser Verfahren wurde

eine Anzahl homosexueller BDSMler wegen der Ausübung einvernehmlicher

sadomasochistischer Praktiken in Großbritannien verurteilt. Am 19. Februar 1997

urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bezüglich dieser

Verfahren, dass jeder Staat eigene Gesetze gegen Körperverletzung erlassen darf,

unabhängig davon, ob die Körperverletzung einvernehmlich ist oder nicht.

 

back zu bdsm